Die KDS, durch einen Gesellschaftsvertrag mit den Landkreisen Göttingen und Osterode verbunden, wird mit der Beschaffung einer neuen Software beauftragt. Doch anstatt die Aufträge EU-weit auszuschreiben, vergibt die KDS diese direkt an die Firmen prosozial GmbH und die Prosoz Herten GmbH. Die Datenverarbeitungszentrale, die neben Göttingen und Osterode von 47 weiteren Kommunen getragen wird, verstößt damit grundlegend gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsgebot. Laut Urteil des OLG Celle verfälscht eine Auftragsvergabe öffentlicher Auftragseigner ohne Vergabeverfahren den Wettbewerb mit anderen Unternehmen unzulässig (13 Verg 2/06 VgK 12/2006, S.6) und ist daher abzulehnen. Dies gilt auch insofern, als bei kommunalen IT-Dienstleistern wie der KDS die begründete Annahme besteht, sie ließen sich von „anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten.“ (13 Verg 3/06 VgK 13/2006, S.7)
Als Übergangslösung schlägt die KDS zunächst das Verfahren Prosoz HzA vor, doch das Produkt stellt sich als untauglich für Fallmanagement und Arbeitsvermittlung heraus. Auch das in Teilen verwendete Programm Prosoz S/win der Firma Prosoz Herten bearbeitet die statistischen Meldungen nur fehlerhaft. Als sich herausstellt, dass die Firma Prosoz den vereinbarten Liefertermin von Open Prosoz nicht halten kann, machen sich Göttingen und Osterrode gegen den Einsatz der KDS für die Firma Prosoz stark. Doch anstatt die Softwarevergabe nun öffentlich auszuschreiben, vergeben die Landkreise den Auftrag direkt ohne Vergabeverfahren an die Firma Prosozial.
Als die Vorgänge durch die Vergabekammer Lüneburg nachgeprüft werden, stellt sich heraus, dass die KDS vergaberechtswidrig gehandelt hat. Sie wird verpflichtet, Aufträge zur Softwarebeschaffung öffentlich auszuschreiben. Die bestehenden Verträge mit Prosoz und Prosozial werden für nichtig erklärt. Im September 2006 bestätigt das Oberlandesgericht Celle das unrechtmäßige Vorgehen der KDS. Das OLG untersagt der KDS rechtskräftig, Softwarelösungen über ihren kommunalen IT-Dienstleister, der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen (KDS), zu beschaffen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine vergaberechtsfreies In-house-Geschäft, sondern einen öffentlichen Lieferauftrag, der EU-weit ausgeschrieben werden müsse. Die KDS, die neben Göttingen und Osterode aus 47 weiteren kommunalen Gebietskörperschaften besteht und für diese auch die Softwareeinführung plant, kann nach der Entscheidung des OLG Celle in der bestehenden Form nicht mehr für ihre Gesellschafter im Rahmen der IT-Beschaffung tätig sein. Die Landkreise können ihren kommunalen Dienstleister nur dann beauftragen, wenn diese sich umstrukturiert.
Was halten Sie von der Vorgehensweise der KDS im Landkreis Göttingen? Schreiben Sie uns unter info(at)laemmerzahl.de.