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Grenzen belassen, wo sie sind
Über die notwendige Begrenzung der Marktmacht bei öffentlich-rechtlichen Auftragsvergaben
Der Markt öffentlicher Auftragsvergaben bleibt umkämpft. Angesichts eines Auftragsvolumens von jährlich über 300 Milliarden Euro streiten sich kommunal- und privatwirtschaftliche Betriebe um die Aufträge. Das Vergaberecht muss die Richtlinien für einen transparenten, fairen Wettbewerb zwischen allen Beteiligten sichern und steht dabei wegen seiner Komplexität selbst in der Kritik. Doch der Nutzen überwiegt die Nachteile. Das zeigt der Blick auf die jüngsten Rechtsentscheidungen.
Erst am 26. Juni 2009 hatte das Oberlandesgericht wieder zugunsten einer Dortmunder Softwarefirma, die IT-Lösungen für die Sozialverwaltung erstellt, geurteilt. In diesem Fall hatte die Hansestadt Bremen 2006 einen Auftrag zur Software-Einführung für die Sozialhilfe unrechtmäßig an ein Tochterunternehmen der Stadt Herten vergeben. Weder war die Ausschreibung, wie es der Auftragsumfang erfordert hätte, europaweit ausgeschrieben worden, noch wurden wichtige Grundlagen für eine realistische Schätzung des Auftragswertes dokumentiert. Zudem wurden die Testläufe, mit denen die Stadtverwaltung die Software-Lösungen der mitbietenden Firmen überprüfen sollte, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. In der Bewertung der Firmenangebote seien Merkmale berücksichtigt worden, die in der Ausschreibung nicht enthalten waren. Und was die Mitbewerber besonders empörte: Die Stadt hatte das Angebot des Hertener Tochterunternehmens akzeptiert, obwohl es die Lizenzkosten zu null Euro angeboten hatte. Obwohl das Null-Angebot für den Beschluss des Oberlandesgerichtes keine Rolle spielte, manifestiert sich für die marktbeteiligten Firmen darin einmal mehr, wie sehr sie ‑ gerade von kommunalwirtschaftlichen Unternehmen, städtischen Tochterunternehmen, Datenzentralen oder kommunalen Eigenbetrieben – Mechanismen eines unlauteren Verdrängungswettbewerb ausgesetzt sind.
Kommunale Einrichtungen treten immer häufiger geschäftlich auf, entwickeln eigene Lösungen zur Gewinnerwirtschaftung und ziehen damit als Konkurrent der Privatwirtschaft aktiv ins Feld eines eng begrenzten und heiß umkämpften Marktes. Wo die wirtschaftliche Betätigung städtischer Tochterunternehmen über den Gemeinwohlzweck hinausgeht und dazu führt, dass sich Kommunen nicht mehr mit ihren Aufträgen dem allgemeinen Wettbewerb stellen, kommt es zu Rechtsstreitigkeiten. Unternehmen verweisen in diesen Fällen zu Recht auf die Regelungen des Vergaberechts. Denn sie dienen ihnen zum Schutz vor einer allzu großen Marktmacht der öffentlichen Hand und stellen sicher, dass der reguläre Wettbewerb nicht unzulässig eingeschränkt wird. Oftmals können sich Unternehmen sogar erst, wenn sie den Bieterrechtsschutz im Rahmen von Nachprüfungsverfahren in Anspruch nehmen, regulär an Auftragsvergaben der öffentlichen Hand beteiligen.
Der Dortmunder Software-Anbieter Lämmerzahl etwa musste in den vergangenen drei Jahren allein fünf verschiedene Verfahren anstrengen, um bei Ausschreibungen nicht gegenüber einem städtischen Tochterunternehmen zurückgesetzt zu werden – und erhielt in allen Fällen recht. „In Bremen sollte uns sogar zunächst der Weg zu den Nachprüfungsinstanzen verschlossen werden. Wir mussten den europäischen Gerichtshof anrufen, bis das Oberlandesgericht schließlich feststellen konnte, dass der Auftrag zu Unrecht an die Hertener Tochterfirma gegangen war“, berichtet Jürgen Lämmerzahl, Geschäftsführer der Lämmerzahl GmbH, über den langwierigen Prozess. „Uns ist es natürlich viel lieber, wenn das Vergaberecht von vornherein angemessen berücksichtigt wird. Dann können wir nämlich unsere Zeit und unser Geld wieder auf unser vorrangiges Interesse, die Betreuung unserer Kunden und die Weiterentwicklung unserer Software, konzentrieren.“
Die häufig komplizierten Regelungen, die einen hohen Aufwand sowohl für Kommunen als auch für die Bewerber bedeuten, sind dennoch essenziell: Denn auf der einen Seite profitieren die Kommunen über das Vergaberecht von insgesamt besseren Angeboten. Ein Unternehmen, das sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen weiß, bietet höhere Qualität zu einem geringeren Preis an, als eines, das Kenntnis darüber besitzt, dass nur mit ihm verhandelt wird. Zum anderen bietet es allen anderen Marktteilnehmern Schutz vor Dumping-Angeboten, da auf Angebote, bei denen der Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung steht, nicht zugeschlagen werden darf.
Aus diesen Gründen tun Kommunen auch gut daran, das Vergaberecht so restriktiv wie möglich auszulegen, wenn es um Kooperationen zwischen öffentlichen Auftraggebern wie in der interkommunalen Zusammenarbeit, bei kommunalen Kooperationsvereinbarungen und Aufgabenübertragungen im kommunalen Zweckverband auszulegen. Dass die Vereinfachung der kommunalen Zusammenarbeit in der geplanten Vergaberechtsnovelle 2009 nicht in Kraft treten konnte, belegt die Bedenken, die angesichts der wettbewerbsrechtlichen Gefahren gehegt werden. Eine Vereinfachung des Vergaberechts ist zwar dort zu befürworten, wo Ausschreibungen für Auftraggeber und potenzielle Auftragnehmer das zeitlich und finanziell erträgliche Normalmaß überschreiten. Doch bevor die Lockerung kritischer Passagen eine Umgehung des Wettbewerbs eher befördert statt verhindert, sollte nach dem Motto „besser ein kompliziertes Vergabeverfahren als eine unsaubere Auftragsvergabe“ verfahren werden.
In Zeiten leerer Haushaltskassen, die angesichts der Einbrüche bei der Gewerbe- und Einkommenssteuer zusätzlich belastet sind, erfordert diese Sichtweise bei einigen Kommunen besondere Weitsicht. Doch angesichts der Tatsache, dass die Auftragsvergabe an kommunalwirtschaftliche Betriebe keineswegs automatisch zu kostenmindernden Skaleneffekten führt – dafür liegen bei den Kommunen in der Regel immer noch viel zu unterschiedliche Standards vor –, sollte trotz einiger Mankos der grundlegende Nutzen des Vergaberechts wieder stärker ins Bewusstsein der Auftraggeber rücken.
Angesichts eines Auftragsvolumens der öffentlichen Hand von derzeit über 300 Milliarden Euro sind Leistungen und Lieferungen der öffentlichen Hand auch weiterhin nicht nach Gutdünken am Markt zu beschaffen. Denn die Verwaltung verfügt nur treuhänderisch über Finanzmittel, die die Bürger über Steuergelder aufbringen. Die öffentliche Auftragsvergabe wird trotz einiger maßgeblicher Erleichterungen deshalb prinzipiell einer starken Reglementierung unterworfen bleiben müssen. Denn nur so ist eine transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsorientierte Vergabe im Sinne aller Bürger gewährleistet.